Aufgaben des SGA

Was ist der Schulgemeinschaftsausschuss (SGA)?

Der §64 des Schulunterrichtsgesetzes schreibt ausdrücklich die Bildung eines Schulgemeinschaftsausschusses vor.

Dieser setzt sich aus je drei VertreterInnen der SchülerInnen, Eltern und LehrerInnen zusammen, den Vorsitz führt die Direktorin.

Jeweils drei StellvertreterInnen dürfen anwesend sein und mitdiskutieren. Abstimmen dürfen nur jeweils drei VertreterInnen der SchulpartnerInnen.

Für den SGA als beratendes Organ und entscheidendes Organ gelten die gleichen Vorschriften wie für sonstige behördliche Organe. Die Mitglieder des SGA unterliegen daher sowohl der Amtsverschwiegenheit als auch der Verantwortung für ihre Entscheidungen. Bei Abstimmungen gibt es keine Stimmenthaltung.

 

Was wird im SGA entschieden?

Dem SGA obliegen Entscheidungen über:

  • mehrtägige Schulveranstaltungen: Art, Planung, Kostenbeiträge, Dauer, Anzahl, Zahl der Begleitpersonen (Über Ziel, Inhalt und Dauer von Schulveranstaltungen bis zu einem Tag entscheidet die Direktorin)
  • die Erklärung einer Veranstaltung zu einer schulbezogenen Veranstaltung
  • die Durchführung (einschließlich Terminfestlegung) von Elternsprechtagen
  • die Hausordnung
  • die Bewilligung zur Durchführung von Sammlungen
  • die Bewilligung zur Organisation der Teilnahme von SchülerInnen an Veranstaltungen
  • die Durchführung von Veranstaltungen der Schullaufbahnberatung
  • die Durchführung von Veranstaltungen betreffend der Schulgesundheitspflege unter Einbeziehung der Schulärztin
  • Vorhaben, die der Mitgestaltung des Schullebens dienen
  • die Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen
  • die schulautonome Festlegung von Eröffnungs- und Teilungszahlen
  • schulautonome Schulzeitregelungen: die Beschlussfassung der Fünf- bzw. Sechstagewoche und die Beschlussfassung der Erklärung zu schulfreien Tagen

Beschlüsse mit Ausnahme der letzen drei Punkte werden mit einfacher Mehrheit gefasst, mindestens fünf stimmberechtigte SGA-Mitglieder, davon mindestens ein Mitglied jeder Gruppe der Schulpartner, müssen anwesend sein. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Direktorin. Die Beschlüsse der letzten drei Punkte müssen mit Zweidrittelmehrheit jeder Gruppe gefasst werden, mindestens zwei VertreterInnen jeder Gruppe müssen dabei anwesend sein.

 

Gibt es noch andere Themen, die im SGA besprochen werden?

Im SGA können auch Beratungen stattfinden über:

  • wichtige Fragen des Unterrichts
  • wichtige Fragen der Erziehung
  • die Wahl von Unterrichtsmitteln
  • die Verwendung von Budgetmitteln, die der Schule zur Verwaltung übertragen wurden
  • Baumaßnahmen im Bereich der Schule

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

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